Obsolet durch Fristablauf.
Bekanntmachung
einer Experimentierklausel zur Durchführung
ausgewählter Beschaffungsvorhaben
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
zugleich im Namen des Finanzministeriums und des Innenministeriums
(114 - 80 - 26/5), v. 23.4.2004
Nachfolgend
wird die vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und Innenministerium erlassene Experimentierklausel
bei ausgewählten Vergabeverfahren nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für
Leistungen, Teil A (VOL/A) in Abweichung der VV zu § 55 LHO und des RdErl. vom
14.3.2001 (IC2 - 82-30) um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre verlängert:
Experimentierklausel
Zur Erprobung von
Modernisierungsmöglichkeiten des Vergaberechts, insbesondere zur Ermöglichung
einer elektronischen Beschaffung, können die vom Interministeriellen
Arbeitskreis " Vergabehandbuch – VOL" (IMA VHB-VOL) auf Vorschlag der
Ressorts festgelegten Dienststellen für das Testen von bestimmten
Vergabeverfahrensabläufen für ein weiteres Jahr bei ausgewählten Liefer- oder
Dienstleistungsaufträgen, die die Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung
vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) – zuletzt geändert durch die Verordnung vom
7. November 2002 (BGBl. I S. 4338) - nicht erreichen, von den Bestimmungen des
Abschnitts 1 der VOL/A abweichen.
Das Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird gemeinsam mit dem Finanzministerium und dem
Innenministerium nach Ablauf der Frist über das Ergebnis berichten.
Mit dieser befristeten
Experimentierklausel sollen neue Vergabeverfahren getestet werden, um
Erkenntnisse für die künftige Gestaltung des Vergaberechts zu erhalten.
MBl. NRW. 2004 S. 514